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   VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09   

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https://dejure.org/2011,24265
VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09 (https://dejure.org/2011,24265)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2011 - 29 K 36.09 (https://dejure.org/2011,24265)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 29 K 36.09 (https://dejure.org/2011,24265)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 1.07

    Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert;

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09
    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung der Kammer bewegliches Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 2a EntschG im Rahmen des NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetzes zu vervierfachen (Urteil der Kammer vom 1. Juni 2006 - 29 A 40.04 -, juris Rdnr. 20; insoweit nicht Streitgegenstand des nachfolgenden Urteils des BVerwG vom 26. Oktober 2007 - 5 C 1.07 -, BVerwGE 130, 6).
  • BVerwG, 18.02.1999 - 3 C 8.98

    Zwangsverkauf; Entschädigungswert; langfristige Verbindlichkeiten;

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09
    Dabei folgt das Gericht dem Ansatz der Beklagten, den hälftigen Abzug langfristiger Verbindlichkeiten bei der Grundstücksentschädigung erst nach der Vervierfachung des Grundstückswertes vorzunehmen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 22 A 289.96 -, RGV L 21; insoweit nicht Streitgegenstand des nachfolgenden Urteils des BVerwG vom 18. Februar 1999 - 3 C 8.98 -, VIZ 1999, 476 = juris).
  • BVerwG, 29.01.2008 - 5 B 97.06

    Vollständige und endgültige Eigentumsverdrängung aufgrund einer faktischen

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09
    Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 29. Januar 2008 - 5 B 97.06 -, ZOV 2008, 107), dass Darlehen auch dann, wenn es sich steuerrechtlich um eigenkapitalersetzende Darlehen handelte, im Sinne des Entschädigungsrechtes keine Vermögenswerte des geschädigten Unternehmens sind, sondern gesondert anzumeldende und zu entschädigende Vermögenswerte des jeweiligen Darlehensgebers (Urteil der Kammer vom 15. Juli 2010 - VG 29 K 54.10 -, ZOV 2010, 241; insoweit nicht mit der nur von der Beklagten eingelegten Revision angegriffen).
  • VG Berlin, 15.07.2010 - 29 K 54.10

    Entschädigung nach dem NS-VEntschG für ein ehemaliges Unternehmen der

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09
    Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 29. Januar 2008 - 5 B 97.06 -, ZOV 2008, 107), dass Darlehen auch dann, wenn es sich steuerrechtlich um eigenkapitalersetzende Darlehen handelte, im Sinne des Entschädigungsrechtes keine Vermögenswerte des geschädigten Unternehmens sind, sondern gesondert anzumeldende und zu entschädigende Vermögenswerte des jeweiligen Darlehensgebers (Urteil der Kammer vom 15. Juli 2010 - VG 29 K 54.10 -, ZOV 2010, 241; insoweit nicht mit der nur von der Beklagten eingelegten Revision angegriffen).
  • VG Berlin, 01.06.2006 - 29 A 40.04
    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09
    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung der Kammer bewegliches Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 2a EntschG im Rahmen des NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetzes zu vervierfachen (Urteil der Kammer vom 1. Juni 2006 - 29 A 40.04 -, juris Rdnr. 20; insoweit nicht Streitgegenstand des nachfolgenden Urteils des BVerwG vom 26. Oktober 2007 - 5 C 1.07 -, BVerwGE 130, 6).
  • VG Berlin, 04.12.1997 - 22 A 289.96
    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 29 K 36.09
    Dabei folgt das Gericht dem Ansatz der Beklagten, den hälftigen Abzug langfristiger Verbindlichkeiten bei der Grundstücksentschädigung erst nach der Vervierfachung des Grundstückswertes vorzunehmen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 22 A 289.96 -, RGV L 21; insoweit nicht Streitgegenstand des nachfolgenden Urteils des BVerwG vom 18. Februar 1999 - 3 C 8.98 -, VIZ 1999, 476 = juris).
  • VG Berlin, 10.05.2012 - 29 K 93.09

    Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Entschädigungshöhe für

    Aber selbst wenn es dabei um eine Einlage gehandelt hat, handelt es sich nicht um Kapital der Gesellschafter, sondern um Fremdmittel, die daher als Verbindlichkeiten abzuziehen und nicht als Eigenkapital hinzuzurechnen sind (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Juli 2010 - 29 K 54.10 -, ZOV 2010, 241 = juris Rdnr. 32 ff.; insoweit nicht Gegenstand des Revisionsurteils des BVerwG vom 30. Juni 2011, a.a.O.; ebenso Urteil der Kammer vom 27. Januar 2011 - 29 K 36.09 -, ZOV 2011, 96).
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